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Das Informationsportal für Jugendrecht & Jugendstrafrecht

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Aktuelle Leitfäden & Ratgeber

Verständlich aufbereitete Handlungsempfehlungen für typische Akutsituationen.

Häufige Fragen im Jugendrecht & Strafverfahren

Praxisnahe Antworten auf die wichtigsten Fragen von Eltern, Jugendlichen und Betroffenen.


Im deutschen Strafrecht gilt eine dreistufige Altersstaffelung:

  • Kinder unter 14 Jahren: Absolut schuldunfähig nach § 19 StGB. Gegen sie kann kein Strafverfahren eröffnet werden.
  • Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Zwingende Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke, nicht die Bestrafung (§ 2 JGG).
  • Heranwachsende (18 bis 20 Jahre): Das Gericht prüft nach § 105 JGG im Einzelfall, ob nach Reifegrad und Tatbild noch das mildere Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Nein. Wer von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen wird, hat das gesetzliche Recht, dem Termin fernzubleiben (§ 136, § 163a StPO). Eine polizeiliche Erscheinungspflicht gibt es für Beschuldigte nicht.

  • Keine Aussage zur Sache: Spontane Erklärungen schaden der Verteidigung meist irreversibel.
  • Termin formlos absagen: Der Vernehmungstermin sollte schriftlich oder telefonisch sachlich abgesagt werden.
  • Eine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen besteht ausschließlich dann, wenn die Ladung ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht erfolgt.

Die Polizei darf ein Smartphone bei konkretem Tatverdacht als Beweismittel sicherstellen (§ 94 StPO). Allerdings gilt:

  • Keine Pflicht zur PIN-Herausgabe: Niemand ist verpflichtet, Passwörter, Entsperrmuster oder PINs preiszugeben oder biometrische Entsperrungen (Face-ID, Fingerabdruck) freiwillig zu aktivieren (Nemo-tenetur-Grundsatz).
  • Widerspruch protokollieren lassen: Der Sicherstellung sollte stets förmlich widersprochen werden, um die richterliche Bestätigung (§ 98 StPO) zu erzwingen.
  • Nach Auswertung des Geräts kann über einen Strafverteidiger ein förmlicher Herausgabeantrag nach § 111n StPO gestellt werden.

In den allermeisten Fällen nein. Für Jugendliche gelten im Bundeszentralregistergesetz (§ 60 BZRG) erhebliche Schutzvorschriften:

  • Keine Eintragung bei Diversion: Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter (§ 45, § 47 JGG), gemeinnützige Sozialstunden, Ermahnungen und Zuchtmittel (wie Verwarnungen oder Jugendarrest) tauchen in keinem normalen Führungszeugnis (Belegart N) auf.
  • Internes Erziehungsregister: Die Maßnahmen werden lediglich im behördlichen Erziehungsregister vermerkt, das für Arbeitgeber, Schulen und Ausbildungsbetriebe nicht einsehbar ist und mit dem 24. Geburtstag gelöscht wird.

Nein, ganz im Gegenteil. Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet Jugendlichen unter 18 Jahren den Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis ausnahmslos (§ 2 Abs. 1 KCanG).

  • Es gibt für Minderjährige keine Freimengen (keine 25-Gramm-Freigabe wie bei Erwachsenen).
  • Gefundenes Cannabis wird stets sichergestellt. Zudem droht die Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde (§ 2 Abs. 12 StVG), was den späteren Führerscheinerwerb massiv blockieren oder eine MPU nach sich ziehen kann.

Wird ein Jugendlicher beim Ladendiebstahl (§ 242 StGB) ertappt, fordert der Kaufhausdetektiv meist eine Vertragsstrafe oder „Fangprämie“ von 50 bis 100 Euro.

  • Unwirksame Vertragsstrafe bei Minderjährigen: Nach BGH-Rechtsprechung können Minderjährige formularmäßige Vertragsstrafen nicht ohne Zustimmung der Eltern wirksam eingehen. Zahlen Sie nicht vorschnell und unterschreiben Sie keine Schuldanerkenntnisse vor Ort.
  • Eltern haften nicht automatisch: Eltern haften nach § 832 BGB nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung.
  • Bei Ersttätern wird das Strafverfahren bei Beutewerten unter 50 Euro fast immer nach § 45 JGG eingestellt.

Die Jugendgerichtshilfe (JGH nach § 38 JGG) ist keine Ermittlungsbehörde und gehört nicht zur Polizei, sondern ist ein sozialpädagogischer Fachdienst des Jugendamts:

  • Sozialbericht fürs Gericht: Die JGH führt Gespräche mit dem Jugendlichen und den Eltern, um die persönliche Entwicklung, Reife und familiäre Situation darzustellen.
  • Erzieherische Empfehlung: Sie schlägt dem Jugendrichter vor, welche pädagogischen Maßnahmen (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich, Sozialstunden oder Kurse) sinnvoll sind.
  • Wichtig: Im Gespräch mit der JGH sollten keine ungeprüften Angaben zum konkreten Tatvorwurf gemacht werden, solange die Verteidigungsstrategie nicht steht.

Im Jugendstrafrecht gibt es verschiedene Vergütungs- und Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Pflichtverteidigung (§ 140 StPO i. V. m. § 68 JGG): Liegt ein schwerwiegender Vorwurf vor (z. B. Verbrechenstatbestand, drohender Freiheitsentzug oder besondere Sach- und Rechtslage), wird dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, dessen Kosten zunächst die Staatskasse übernimmt.
  • Rechtsschutzversicherung: Viele Familien-Rechtsschutzversicherungen decken Strafrechtsschutz für Minderjährige ab (zumindest bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes).
  • Beratungshilfe: Für die außergerichtliche Beratung können einkommensschwache Familien einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

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