Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) bei Jugendlichen: § 81b StPO
ED-Behandlung bei Jugendlichen: Wann darf die Polizei Fingerabdrücke, Fotos oder DNA verlangen? Voraussetzungen nach § 81b StPO, Elternrechte & Gegenwehr.
Ein Brief der örtlichen Polizeiinspektion im Briefkasten sorgt bei Eltern und Jugendlichen meist für Schock und Angst: Eine Vorladung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren. Vorgeworfen werden häufig Delikte wie Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung (z. B. Graffiti), Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Auseinandersetzungen im Internet bzw. in Chatgruppen.
In dieser Situation gilt vor allem: Ruhe bewahren und keine unüberlegten Schritte unternehmen. Das deutsche Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht und bietet zahlreiche Schutzmechanismen.
Die kurze und klare Antwort lautet: Nein.
Ergeht die Vorladung durch die Polizei, besteht für Beschuldigte weder eine Pflicht zu erscheinen noch eine Pflicht zur Aussage (§ 163a Abs. 1 i. V. m. § 136 StPO).
Wichtig: Eine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen besteht nur dann, wenn die Vorladung ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht erfolgt (§ 163a Abs. 3 StPO). Dies ist bei normalen polizeilichen Anschreiben in der Regel nicht der Fall.
Trotzdem sollten Betroffene den Termin nicht einfach ignorieren. Es ist ratsam, den Termin höflich abzusagen – idealerweise durch einen beauftragten Anwalt.
Praxishilfe: Mustervorlage zur Terminabsage
Sie möchten den polizeilichen Vernehmungstermin schriftlich absagen und sich formell auf das Schweigerecht berufen?
- Musterschreiben als druckfertiges PDF herunterladen (28 KB)
- Den vorbereiteten Text zum Kopieren finden Sie in unserer Übersicht aller Formulare & Mustervorlagen.
Auf Vorladungsbriefen für Minderjährige steht im Briefkopf häufig die Bezeichnung „Jugendsachbearbeitung“, „Der Jugendsachbearbeiter“ oder „Jugendkommissariat“.
Jeder Beschuldigte – egal ob Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) – hat das verfassungsmäßig garantierte Recht zu schweigen (Nemo-tenetur-Grundsatz).
Aus dem Schweigen darf weder die Polizei noch später die Staatsanwaltschaft oder das Jugendgericht negative Schlüsse ziehen. Das Schweigen darf einem Beschuldigten niemals zum Nachteil ausgelegt werden.
Viele Jugendliche und Eltern glauben, man könne den Vorwurf durch eine schnelle Erklärung bei der Polizei „aus der Welt schaffen“. In der Praxis geschieht oft das Gegenteil: Unter dem Druck der Vernehmungssituation werden unpräzise Aussagen protokolliert, die später als Teilgeständnis gewertet werden und die Verteidigung massiv erschweren.
Eltern sind als gesetzliche Vertreter nach § 67 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) an vielen Stellen des Verfahrens zu beteiligen:
Praxishilfe: Zeugnisverweigerung der Eltern & Notfall-Karte
Bevor entschieden wird, ob und wie man sich zu einem Vorwurf äußert, muss bekannt sein, worauf sich der Vorwurf überhaupt stützt: Welche Zeugenaussagen gibt es? Liegen Chatprotokolle oder Videoaufnahmen vor?
Dieses Wissen liefert nur die Ermittlungsakte. Ein Recht auf vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO) hat in der Praxis nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Erst wenn die Akte vorliegt, wird gemeinsam entschieden:
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt nicht das Ziel der Vergeltung, sondern die Erziehung (§ 2 JGG). Bei Jugendlichen und Heranwachsenden steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern das Vermeiden künftiger Verfehlungen.
Dadurch bietet das Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Diversion (§ 45, § 47 JGG):
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens meldet sich häufig die sogenannte Jugendgerichtshilfe (JGH) – eine Abteilung des Jugendamts (§ 38 JGG).
Verwandte Akutsituationen & Leitfäden:
- Wurde bei der Vorladung oder davor das Handy einbehalten? Lesen Sie unseren Leitfaden Handy-Beschlagnahme & Durchsuchung.
- Droht eine Festhaltung oder Haftbefehl? Informieren Sie sich über Festnahme & Untersuchungshaft bei Jugendlichen.
- Was passiert mit der Akte? Details zur Verfahrenseinstellung finden Sie unter Jugendstrafrecht & Diversion.
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