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Cannabis & Drogen im Jugendstrafrecht: Was gilt nach dem KCanG für Jugendliche?

Seit dem 1. April 2024 ist das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. In der medialen Berichterstattung entstand dadurch vielerorts der Eindruck, Cannabis sei nun in Deutschland generell „legal“. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt jedoch das genaue Gegenteil: Für Personen unter 18 Jahren ist Cannabis weiterhin strikt verboten.

Wird ein Minderjähriger mit einem Joint, Cannabisblüten oder anderen Substanzen erwischt, greifen sofort das Ermittlungsverfahren, Meldungen an das Jugendamt und die Führerscheinstelle. Hier erfahren Jugendliche und Eltern, welche rechtlichen Konsequenzen drohen und wie die richtige Verteidigungsstrategie aussieht.


1. Gilt die Cannabis-Legalisierung auch für Jugendliche unter 18 Jahren?

Die Antwort lautet unmissverständlich: Nein.

Der Gesetzgeber hat den Jugendschutz als zentralen Pfeiler des KCanG verankert:

  • Absolutes Besitzverbot (§ 2 Abs. 1 KCanG): Minderjährigen ist der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ausnahmslos untersagt. Jugendliche dürfen im Gegensatz zu Erwachsenen weder 25 Gramm noch geringste Mengen bei sich führen.
  • Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG): Es ist verboten, in unmittelbarer Gegenwart von Jugendlichen Cannabis zu konsumieren.
  • 100-Meter-Bannmeilen (§ 5 Abs. 2 KCanG): Der Konsum ist in Sichtweite (definiert als 100 Meter Abstand vom Eingangsbereich) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten strikt verboten.
  • Schwere Strafen für Erwachsene (§ 34 KCanG): Wer als Volljähriger (über 21 Jahre) vorsätzlich Cannabis an Minderjährige abgibt, begeht ein schweres Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird.

2. Welche Strafen und Maßnahmen drohen Jugendlichen bei Verstößen?

Verstößt ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) gegen das KCanG oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG bei anderen Drogen wie Kokain, Ecstasy, Amphetaminen), richtet sich das Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht nicht die Vergeltungsstrafe, sondern der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt (§ 2 JGG):

  1. Sicherstellung & Vernichtung: Das gefundene Cannabis bzw. die Betäubungsmittel werden von der Polizei stets eingezogen und vernichtet.
  2. Diversion und Verfahrenseinstellung (§ 45, § 47 JGG): Handelt es sich um den ersten Verstoß mit geringen Eigenbedarfsmengen, stellen Staatsanwaltschaften das Verfahren häufig ohne Anklage ein.
  3. Frühinterventionsprogramme: Statt einer Bestrafung ordnet die Justiz häufig die verpflichtende Teilnahme an anerkannten Drogenberatungsprogrammen an (z. B. das Programm FreD – Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten).
  4. Erziehungsmaßregeln & Arbeitsstunden: Bei wiederholten Verstößen oder Verweigerung der Beratung können gemeinnützige Hilfsdienste (Arbeitsauflagen) oder Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe angeordnet werden.
  5. Kein Eintrag ins Führungszeugnis: Solange das Verfahren über Diversion oder Erziehungsmaßregeln erledigt wird, erfolgt kein Eintrag im normalen Führungszeugnis (§ 60 BZRG).

3. Die unterschätzte Gefahr: Führerscheinstelle & Fahrerlaubnis

Viele Jugendliche und Eltern übersehen die gravierendste Folge eines Drogenfundes: Die polizeiliche Meldepflicht an die Fahrerlaubnisbehörde (§ 2 Abs. 12 StVG).

Selbst wenn der Jugendliche zu Fuß oder auf dem Schulhof kontrolliert wurde und überhaupt kein Fahrzeug im Spiel war, übermittelt die Polizei die Ermittlungsakte an die Führerscheinstelle.

  • Blockade des Führerscheinerwerbs: Wer mit 17 (Begleitetes Fahren) oder 18 Jahren den Führerschein machen möchte, erhält von der Behörde oft keine Erlaubnis zur theoretischen oder praktischen Prüfung.
  • Fahreignungszweifel: Die Behörde prüft, ob die persönliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.
  • Forderung von Abstinenznachweisen & MPU: Häufig verlangt die Behörde ein kostenintensives ärztliches Gutachten, Urin-Drogenscreenings über 6 bis 12 Monate oder sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), bevor der Führerscheinantrag überhaupt bearbeitet wird.

Verteidigungstipp: Eine frühzeitige anwaltliche Verfahrenseinstellung ohne belastende Geständnisse oder Feststellungen zum Konsumverhalten ist die beste Voraussetzung, um Nachteile bei der Führerscheinstelle abzuwehren.


4. Verhalten bei Kontrollen durch die Polizei

Wird ein Jugendlicher auf der Straße, im Park oder am Bahnhof von Beamten angehalten und kontrolliert, gelten dieselben Schutzrechte wie bei jedem anderen Ermittlungsverfahren:

  • Keine Angaben zur Herkunft oder zum Konsum: Fragen wie „Von wem hast du das?“, „Wie oft rauchst du?“ oder „Wann hast du das letzte Mal gekifft?“ dürfen unter keinen Umständen beantwortet werden. Aus jeder Angabe leitet die Polizei regelmäßigen Konsum oder Handelsabsichten ab.
  • Freiwillige Schnelltests ablehnen: Urintests, Wischtests (Schweißtests) oder Speicheltests vor Ort sind freiwillig. Niemand ist verpflichtet, daran mitzuwirken. Verweigern Sie den freiwilligen Vortest höflich.
  • Schweigerecht konsequent ausüben: Personalien angeben (§ 111 OWiG), zur Sache schweigen (§ 136 StPO).

Praxishilfe: Notfall-Karte & Mustervorlagen


5. Fazit für Eltern

Ein Drogenvorwurf gegen das eigene Kind ist belastend, bedeutet aber im Jugendstrafrecht keineswegs das Ende der Zukunft. Wichtig ist, Panikreaktionen zu vermeiden: Sprechen Sie im geschützten Familienkreis offen über den Vorfall, machen Sie gegenüber der Polizei keine unbedachten Angaben und lassen Sie vor einer Stellungnahme durch einen Anwalt prüfen, ob das Verfahren diskret per Diversion eingestellt werden kann.

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