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Fachglossar zum Jugendstrafrecht & Jugendhilferecht

Von Akteneinsicht bis Zuchtmittel: Das Jugendrecht verwendet viele juristische Begriffe, die für Betroffene und Eltern zunächst unverständlich oder bedrohlich wirken. Unser Fachglossar erklärt die wichtigsten Rechtsbegriffe verständlich, fundiert und mit direktem Bezug zu den einschlägigen Gesetzen (JGG, StPO, BZRG, SGB VIII).

50 Fachbegriffe verfügbar 50 Begriffe

Akteneinsicht #

§ 147 StPO, § 25 SGB X

Das gesetzliche Recht, die behördlichen Ermittlungsakten oder Jugendamtsakten vollständig einzusehen.

Im Strafverfahren haben Beschuldigte und deren Eltern im Regelfall kein uneingeschränktes Recht, die polizeilichen Ermittlungsakten selbst direkt einzusehen. Erst eine beauftragte Strafverteidigung erhält nach § 147 StPO vollständige Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Beim Jugendamt haben Betroffene und Sorgeberechtigte nach § 25 SGB X sowie Art. 15 DSGVO einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht.

Arrest (Jugendarrest) #

§ 16, § 16a JGG

Kurzzeitiger Freiheitsentzug als Zuchtmittel zur nachdrücklichen Besinnung, keine Vorstrafe.

Der Jugendarrest ist im deutschen Jugendstrafrecht keine Kriminalstrafe, sondern ein Zuchtmittel (§§ 13, 16 JGG). Er soll dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen führen, ohne die negativen Begleiterscheinungen eines langen Gefängnisaufenthalts zu verursachen. Es gibt Freizeitarrest (Wochenende), Kurzarrest (bis zu 4 Tage) und Dauerarrest (mindestens 1 bis maximal 4 Wochen). Der Jugendarrest wird in einer Jugendarrestanstalt verbüßt und gilt rechtlich nicht als Vorstrafe.

Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht #

§ 52, § 55 StPO

Recht naher Angehöriger zu schweigen bzw. Schutz von Zeugen vor Selbstbelastung.

Als Zeuge ist man grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Gesetzliche Ausnahmen sind das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO für nahe Angehörige (z. B. Eltern, Geschwister, Verlobte), die überhaupt keine Angaben machen müssen, sowie das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn eine wahrheitsgemäße Antwort den Zeugen oder einen Angehörigen der Gefahr eines Strafverfahrens aussetzen würde.

Beschlagnahme & Sicherstellung #

§ 94, § 98, § 111n StPO

Amtliche Inbesitznahme von Beweismitteln (z. B. Smartphones, Datenträger) im Ermittlungsverfahren.

Die Sicherstellung bezeichnet die Verwahrung von Gegenständen als Beweismittel. Erfolgt die Wegnahme gegen den Willen des Betroffenen oder zwangsweise, liegt eine förmliche Beschlagnahme nach § 94 StPO vor. Diese unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt (§ 98 StPO). Betroffene müssen der Sicherstellung niemals freiwillig zustimmen; bei Widerspruch muss eine richterliche Bestätigung erfolgen. Nach Abschluss der Auswertung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe nach § 111n StPO.

Beschuldigter #

§ 136, § 163a StPO

Person, gegen die ein förmliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Sobald die Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) einen konkreten Tatverdacht gegen eine Person hegen und zielgerichtete Ermittlungsmaßnahmen gegen sie ergreifen, erlangt diese Person Beschuldigtenstatus. Damit sind wesentliche Schutzrechte verbunden: das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO), das Recht auf anwaltlichen Beistand zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und das Recht, vor einer polizeilichen Vernehmung den Vorwurf zu erfahren.

Beseitigung des Strafmakels (§ 97 ff. JGG) #

§§ 97–101 JGG

Gerichtlicher Beschluss des Jugendrichters nach Bewährung: Verurteilung gilt als getilgt.

Hat ein Jugendlicher eine Jugendstrafe verbüßt oder wurde diese nach erfolgreicher Bewährungszeit erlassen, kann der Jugendrichter von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss erklären, dass der Strafmakel als beseitigt gilt (§ 97 JGG). Dadurch darf die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden und die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister verkürzen sich drastisch.

Bundeszentralregister (BZR) vs. Erziehungsregister #

§ 60 BZRG

Zentrales Bundesstrafregister im Unterschied zum internen Erziehungsregister für Jugendliche.

Im Bundeszentralregister (BZR) werden rechtskräftige Verurteilungen gespeichert. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt die wesentliche Schutzvorschrift des Erziehungsregisters (§ 60 BZRG): Verfahrenseinstellungen, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendarrest werden ausschließlich im Erziehungsregister erfasst. Dieses ist streng geheim, wird nicht in das normale Führungszeugnis aufgenommen und wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres vollständig getilgt.

Cybermobbing & Klassenchats (§ 184k, § 201a StGB) #

§ 184k, § 201a, § 185 StGB

Strafbarkeit von Bloßstellungen, intimen Fotos und Beleidigungen in digitalen Medien und Chatgruppen.

Das Weiterleiten von peinlichen Fotos oder intimen Aufnahmen in WhatsApp-Klassengruppen erfüllt häufig den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) oder der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Da Minderjährige oft unbedacht handeln, zielt die Verteidigung im JGG vor allem auf Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich und Verfahrenseinstellung.

DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) #

§ 81g StPO

Körperliche Entnahme von Zellmaterial zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters bei schweren Straftaten.

Die Entnahme von Körperzellen (z. B. durch Mundhöhlenabstrich) zur Feststellung des DNA-Profils ist im Jugendstrafrecht streng reglementiert. Sie darf nach § 81g StPO nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden und unterliegt grundsätzlich dem zwingenden Richtervorbehalt. Jugendliche und Eltern sollten einer freiwilligen DNA-Abgabe auf der Polizeiwache niemals ohne richterlichen Beschluss zustimmen.

Daktyloskopie (Fingerabdruckverfahren) #

§ 81b StPO

Biometrisches Verfahren zur Identifizierung von Personen anhand ihrer Finger- und Handflächenabdrücke.

Die Daktyloskopie beruht auf der Einzigartigkeit der Papillarlinien des Menschen. Im Ermittlungsverfahren darf die Polizei Fingerabdrücke nach § 81b 1. Alt. StPO abnehmen, um eine konkrete Straftat aufzuklären (Spurenvergleich). Eine präventive Speicherung für künftige Fälle (§ 81b 2. Alt. StPO) setzt bei Jugendlichen eine handfeste Wiederholungsgefahr voraus und ist bei leichten Ersttaten unverhältnismäßig.

Diebstahl & Ladendiebstahl (§ 242 StGB) #

§ 242, § 248a StGB

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur rechtswidrigen Zueignung, typisches Jugenddelikt.

Der Diebstahl ist im Jugendbereich eines der häufigsten Delikte (z. B. im Einzelhandel). Juristisch ist er bereits vollendet, sobald die Ware in die eigene Tasche gesteckt wird (Gewahrsamsenklave). Bei Beutewerten unter 50 Euro (§ 248a StGB) bedarf es eines Strafantrags oder besonderen öffentlichen Interesses. Bei Ersttätern zielt das Jugendstrafrecht typischerweise auf eine Einstellung ohne Urteil (Diversion nach § 45 JGG) ab.

Dienst- & Fachaufsichtsbeschwerde (Jugendamt) #

Art. 17 GG, § 85 SGB VIII

Formlose Rechtsbehelfe gegen persönliches Fehlverhalten oder fehlerhafte Sachentscheidungen von Jugendamtsmitarbeitern.

Im Konflikt mit dem Jugendamt ist eine Strafanzeige (z. B. wegen Nötigung oder Rechtsbeugung) rechtlich fast immer unbegründet, da Mitarbeiter im Rahmen hoheitlicher Kinderschutzaufträge (§ 8a SGB VIII) handeln. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich an den Amtsleiter gegen persönliches Fehlverhalten. Eine Fachaufsichtsbeschwerde wendet sich an das Landesjugendamt gegen fehlerhafte Rechtsanwendung. Beide ersetzen jedoch nicht den Eilrechtsschutz vor dem Familiengericht oder Verwaltungsgericht.

Diversion #

§ 45, § 47 JGG

Einstellung des Jugendstrafverfahrens ohne förmliche Anklage und ohne Gerichtsverhandlung.

Diversion (von lat. divertere = ablenken) ist eines der wichtigsten Instrumente im Jugendstrafrecht. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft (§ 45 JGG) oder dem Jugendrichter (§ 47 JGG), ein Strafverfahren bei geringer bis mittlerer Schuld einzustellen – entweder ohne Auflagen oder gegen Erfüllung erzieherischer Maßnahmen (z. B. Entschuldigung, gemeinnützige Arbeitsstunden, Teilnahme an einem Verkehrsunterricht). Der Jugendliche bleibt vorstrafenfrei, das Führungszeugnis bleibt sauber.

Durchsuchung (Haus- und Personendurchsuchung) #

§ 102, § 105 StPO, Art. 13 GG

Staatlicher Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln oder Tätern.

Die Durchsuchung der Wohnung, des Zimmers oder der Sachen eines Beschuldigten nach § 102 StPO stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) dar. Sie darf grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme gilt nur bei echter 'Gefahr im Verzug'. Betroffene sollten die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses verlangen, keine freiwillige Zustimmung erteilen und umgehend anwaltlichen Rat einholen.

Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) #

§ 81b StPO

Polizeiliche Erfassung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Körpermerkmalen eines Beschuldigten nach § 81b StPO.

Die erkennungsdienstliche Behandlung dient entweder der Aufklärung der konkreten Beschuldigung (§ 81b 1. Alt. StPO) oder der vorbeugenden Speicherung in Polizeidatenbanken (§ 81b 2. Alt. StPO). Letzteres ist ein belastender Verwaltungsakt. Bei Jugendlichen verbietet der Erziehungsgedanke eine Kriminalaktenerfassung wegen jugendtypischer Gelegenheits- oder Einzeltaten. Betroffene können Widerspruch und Eilantrag beim Verwaltungsgericht einlegen.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) #

§ 30a, § 32 Abs. 5 BZRG

Spezieller Registerauszug für kinder- und jugendnahe Berufe (Schule, Kita, Sportverein).

Ein erweitertes Führungszeugnis wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich kinder- und jugendnah tätig wird. Nach § 32 Abs. 5 BZRG werden hierin auch bestimmte Verurteilungen wegen Sexualstraftaten (§§ 174–184k StGB) aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis wegen niedrigen Strafmaßes oder Jugendstrafrechts nicht erscheinen würden. Typische Jugenddelikte wie Diebstahl oder Sachbeschädigung stehen auch hier nicht drin, wenn sie nicht zu einer unbedingten Jugendstrafe führten.

Erziehungsgedanke #

§ 2 Abs. 1 JGG

Zentraler Leitgrundsatz des deutschen Jugendkriminalrechts: Erziehung vor Strafe.

Nach § 2 Abs. 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Anders als das Erwachsenenstrafrecht kennt das Jugendstrafrecht keine Vergeltung oder Vergeltungsstrafen. Alle Maßnahmen – von der Ermahnung über Arbeitsauflagen bis hin zur Jugendstrafe – müssen sich am individuellen erzieherischen Bedarf des jungen Menschen orientieren.

Erziehungsmaßregeln #

§§ 9–12 JGG

Mildeste Sanktionsstufe im Jugendstrafrecht zur erzieherischen Einwirkung.

Erziehungsmaßregeln sind keine Strafen. Sie umfassen Weisungen nach § 10 JGG (z. B. Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrsunterricht, Wohnortweisung) sowie die Anordnung von Hilfen zur Erziehung (§ 12 JGG) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Sie ziehen keinerlei Vorstrafe nach sich.

Erziehungsregister #

§§ 60–64 BZRG

Gesondertes, nicht-öffentliches Register für jugendstrafrechtliche Entscheidungen.

Im Erziehungsregister werden Entscheidungen nach dem JGG erfasst, die keine Jugendstrafe darstellen (also Diversionseinstellungen nach §§ 45, 47 JGG, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendarrest). Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten ausschließlich Strafgerichte und Staatsanwaltschaften. Private Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe oder Behörden haben keinerlei Einsichtsrecht. Mit Erreichen des 24. Lebensjahres werden Einträge endgültig gelöscht, sofern keine Freiheitsstrafe vorliegt.

Fangprämie & Vertragsstrafe (Kaufhaus) #

§ 339, § 823, § 832 BGB

Pauschale Aufwandspauschale von Geschäften nach Ladendiebstahl, bei Minderjährigen oft unwirksam.

Nach einem Ladendiebstahl verlangen Kaufhäuser häufig eine Fangprämie oder Vertragsstrafe von 50 bis 100 Euro. Bei Minderjährigen sind formularmäßige Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel unwirksam, da Kinder und Jugendliche solche Pflichten nicht ohne elterliche Zustimmung wirksam begründen können. Ein Anspruch auf Schadenersatz (§ 823 BGB) besteht nur bei tatsächlichem, nachweisbarem Schaden (z. B. beschädigte Ware). Auch Eltern haften nach § 832 BGB nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung.

Führerscheinstelle & Fahreignung bei Jugendlichen #

§ 2 Abs. 12 StVG, § 46 FeV

Behördliche Überprüfung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Straftaten.

Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Straftaten Jugendlicher (insbesondere Drogen- und Alkoholdelikte, aber auch erhebliche Aggressionsdelikte) an die Fahrerlaubnisbehörde zu melden (§ 2 Abs. 12 StVG). Dies kann dazu führen, dass der Erwerb des Führerscheins mit 17 oder 18 Jahren blockiert wird oder vorab eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bzw. ein Drogenscreening angeordnet wird – selbst wenn die Tat gar nicht im Straßenverkehr begangen wurde.

Führungszeugnis (bei Jugendlichen) #

§ 32 BZRG

Auszug aus dem Strafregister für Arbeitgeber und Behörden.

Jugendliche befürchten nach einer Straftat oft einen lebenslangen Eintrag im Führungszeugnis. Für Jugendliche gelten jedoch erhebliche Privilegien: Weder Verfahrenseinstellungen noch Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln werden in ein Führungszeugnis (Belegart N) aufgenommen. Selbst eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von bis zu 2 Jahren wird nicht in das normale Führungszeugnis eingetragen.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) #

§ 224 StGB

Qualifizierte Körperverletzung durch Waffen, Werkzeuge, gemeinschaftliche Begehung oder lebensgefährdende Behandlung.

Im Jugendstrafrecht wird aus einer einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) sehr schnell eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB). Typische Tatbestände im Jugendalter sind die gemeinschaftliche Begehung (mindestens zwei Personen handeln am Tatort zusammen) oder das Treten mit festem Schuhwerk. Im Erwachsenenstrafrecht drohen dafür mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe; im Jugendstrafrecht ermöglicht das JGG jedoch auch hier Diversion oder erzieherische Einwirkungen.

Haftverschonung & Vorläufige Festnahme #

§ 116, § 127 StPO, § 72 JGG

Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls gegen Auflagen (z. B. Meldeauflagen oder Jugendhilfe).

Bei einer Festnahme muss der Jugendliche spätestens am Tag nach dem Aufgriff dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Selbst wenn Gründe für einen Haftbefehl vorliegen, kann der Richter die Untersuchungshaft nach § 116 StPO und § 72 JGG zur Bewährung bzw. gegen Auflagen aussetzen (sogenannte Haftverschonung). Typische Auflagen sind die Unterbringung im Elternhaus, regelmäßige Meldungen bei der Polizei, Schulpflichtauflagen oder die Betreuung durch die Jugendgerichtshilfe (JGH).

Hauptverhandlung (Ausschluss der Öffentlichkeit) #

§ 48 JGG

Gerichtsverhandlung vor dem Jugendrichter, bei Jugendlichen grundsätzlich nicht-öffentlich.

Kommt es im Jugendstrafverfahren zu einer Gerichtsverhandlung, gilt nach § 48 Abs. 1 JGG ein strenger Grundsatz: Die Verhandlung gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) ist **nicht öffentlich**. Zuschauer, Presse oder Mitschüler dürfen den Gerichtssaal nicht betreten. Dies dient dem Schutz des Jugendlichen vor öffentlicher Bloßstellung und Stigmatisierung. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.

Hausverbot & Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) #

§ 903, § 1004 BGB, § 123 StGB

Verbot des Inhabers, bestimmte Räume oder Geschäftsflächen zu betreten; Missachtung ist strafbar.

Geschäftsinhaber oder Schulleitungen können im Rahmen ihres Hausrechts ein Hausverbot aussprechen (z. B. nach Ladendiebstahl oder Schlägereien). Das Hausverbot gilt in der Regel für ein bis zwei Jahre. Wird das Geschäft trotz wirksamem Hausverbot erneut betreten, begeht der Jugendliche einen strafbaren Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Hausverbote sollten stets schriftlich dokumentiert werden.

Heranwachsender (§ 105 JGG) #

§ 1 Abs. 2, § 105 JGG

Personen im Alter von 18 bis 20 Jahren, für die noch Jugendstrafrecht gelten kann.

Wer zur Tatzeit 18, 19 oder 20 Jahre alt war, gilt im Strafrecht als Heranwachsender. Das Gericht prüft nach § 105 JGG im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob die Person zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (Reifeverzögerung) oder ob es sich um eine jugendtypische Verfehlung (Spontantat, Gruppendynamik) gehandelt hat. Ist dies der Fall, wird das mildere Jugendstrafrecht angewendet.

Inobhutnahme #

§ 42 SGB VIII

Eilmaßnahme des Jugendamts zur vorläufigen Unterbringung bei dringender Kindeswohlgefährdung.

Die Inobhutnahme ist eine Notmaßnahme des Jugendamts. Sie darf nur erfolgen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen vorliegt und die Sorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, oder wenn ein Minderjähriger selbst um Obhut bittet. Widersprechen die Eltern der Maßnahme, muss das Jugendamt das Kind unverzüglich zurückgeben oder unverzüglich das Familiengericht anrufen.

Jugendanwalt (Begriff im DACH-Raum: DE / AT / CH) #

Deutsches JGG, österr. JGG 1988, Art. 6 CH-JStPO

Umgangssprachlicher Begriff für Strafverteidiger in DE & AT vs. staatliche Behörde in der Schweiz.

In Deutschland und Österreich gibt es kein staatliches Amt namens "Jugendanwalt". Der Begriff bezeichnet dort umgangssprachlich einen spezialisierten privaten Strafverteidiger für Jugendliche. In Österreich gibt es zudem auf Landesebene unabhängige Kinder- und Jugendanwaltschaften (kija) als Ombuds- und Beratungsstellen. In der Schweiz hingegen ist die "Jugendanwaltschaft" die offizielle staatliche Ermittlungs- und Anklagebehörde nach Art. 6 Schweizerischer JStPO (hier beauftragen Beschuldigte eine private "Jugendverteidigung").

Jugendgerichtshilfe (JGH) #

§ 38 JGG, § 52 SGB VIII

Spezialisierter Dienst des Jugendamts, der Gerichte bei Jugendstrafverfahren unterstützt.

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist ein Fachdienst des Jugendamts, keine Ermittlungsbehörde der Polizei. Ihre gesetzliche Aufgabe ist es, die sozialen, familiären und persönlichen Hintergründe des Jugendlichen zu erforschen und das Jugendgericht bei der Auswahl der richtigen erzieherischen Maßnahmen zu beraten. Die JGH nimmt an der Hauptverhandlung teil und gibt eine Stellungnahme ab.

Jugendsachbearbeitung (Polizei) #

§ 38 JGG, Landespolizeigesetze

Spezialisierte Ermittlungsbeamte der Polizei für Delikte von Kindern und Jugendlichen.

Die Jugendsachbearbeitung (oft in speziellen Jugendkommissariaten oder bei Jugendsachbearbeitern der Schutzpolizei angesiedelt) bearbeitet alle Ermittlungsverfahren gegen Minderjährige und Heranwachsende. Diese Beamten verfügen über besondere Schulungen im Jugendstrafrecht und kooperieren mit der Jugendgerichtshilfe (JGH). Wichtig: Trotz des oft erzieherischen oder verständnisvollen Auftretens handelt es sich um reguläre polizeiliche Ermittler. Auch gegenüber dem Jugendsachbearbeiter gelten das unbedingte Schweigerecht (§ 136 StPO) und das Anwesenheitsrecht der Eltern (§ 67 JGG).

Jugendstrafe #

§§ 17, 18 JGG

Einzige echte Kriminalstrafe (Freiheitsentzug) im deutschen Jugendstrafrecht.

Die Jugendstrafe ist das schwerste Rechtsmittel nach dem JGG und bedeutet Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie darf nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen – entweder wegen 'schädlicher Neigungen' des Täters oder wegen der 'Schwere der Schuld'. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate, das Höchstmaß im Regelfall 5 Jahre (bei schweren Verbrechen bis zu 10 Jahre, bei Mord bis zu 15 Jahre). Jugendstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).

Kinder / Strafunmündigkeit (§ 19 StGB) #

§ 19 StGB

Kinder unter 14 Jahren sind im deutschen Recht absolut schuldunfähig.

Wer zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt war, ist nach § 19 StGB schuldunfähig. Ein Kind kann weder strafrechtlich angeklagt noch verurteilt werden. Strafanzeigen gegen Kinder werden von der Staatsanwaltschaft zwingend eingestellt. Die Polizei informiert jedoch in aller Regel das zuständige Jugendamt, welches prüft, ob Unterstützungs- oder Hilfsangebote für die Familie sinnvoll sind.

Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB, § 8a SGB VIII) #

§ 1666 BGB, § 8a SGB VIII

Gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes.

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Wohl des Kindes besteht, die bei weiterer Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung führt. Das Jugendamt ist nach § 8a SGB VIII gesetzlich verpflichtet, Hinweisen nachzugehen. Zwangseingriffe gegen den Willen der Eltern (wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) darf jedoch ausschließlich das Familiengericht nach § 1666 BGB anordnen.

Konsumcannabisgesetz (KCanG) & Minderjährige #

§ 2, § 5 KCanG

Gesetz zur Legalisierung von Cannabis für Erwachsene – striktes Verbot für Jugendliche unter 18 Jahren.

Das zum 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt jedoch nach § 2 KCanG ein ausnahmsloses Erwerbs-, Besitz- und Konsumverbot. Ebenso ist der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen sowie in einem Abstand von 100 Metern um Schulen, Spielplätze und Jugendeinrichtungen streng verboten (§ 5 KCanG). Bei Verstößen von Minderjährigen greift das Jugendstrafrecht oder Maßnahmen der Frühintervention.

Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) #

§§ 27 ff. SGB VIII

Gesetzliche Hilfsangebote des Jugendamts zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Eltern.

Das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) ist primär ein Leistungs- und Förderungsgesetz. Eltern und junge Volljährige haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), beispielsweise durch Erziehungsbeistände, sozialpädagogische Familienhilfe oder betreute Wohnformen. Diese Leistungen sind vertraulich und unabhängig von strafrechtlichen Verfahren.

Mutmaßliche Einwilligung & Notstand #

§ 34 StGB, § 228 BGB

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe im Strafrecht bei drohender Gefahr.

Im Strafrecht handelt jemand nicht rechtswidrig, wenn er eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von Leben, Leib, Freiheit oder einem anderen Rechtsgut abzuwenden (rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB). Im Jugendbereich ist dies relevant, wenn Jugendliche eingreifen, um Mitschüler vor Gefahren oder Übergriffen zu schützen.

Nemo-tenetur-Grundsatz (Selbstbelastungsfreiheit) #

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 136 StPO

Niemand ist verpflichtet, sich im Strafverfahren selbst zu belasten oder aktiv mitzuwirken.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz 'nemo tenetur se ipsum accusare' besagt, dass kein Beschuldigter gezwungen werden darf, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Hieraus folgt das Recht zu schweigen, aber auch die absolute Freiheit, Passwörter, PIN-Codes, Entsperrmuster oder Fingerabdrücke für Smartphones und Computer nicht herauszugeben oder zu entsperren.

Notwehr (§ 32 StGB) #

§ 32 StGB

Rechtfertigungsgrund: Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.

Wer in Notwehr handelt, begeht keine rechtswidrige Tat (§ 32 StGB). Dies gilt uneingeschränkt auch für Jugendliche bei tätlichen Angriffen auf dem Schulhof oder auf der Straße. Voraussetzung ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Die Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein. Wird einem Jugendlichen Körperverletzung vorgeworfen, ist die sorgfältige Prüfung einer Notwehrlage der erste Schritt der anwaltlichen Verteidigung.

Opferschutz & Nebenklage #

§§ 395 ff. StPO, § 80 JGG

Rechte von Geschädigten im Strafverfahren und Besonderheiten im Jugendstrafrecht.

Opfer schwerer Straftaten (z. B. Körperverletzung, Sexualdelikte, Nötigung) können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und einen eigenen Opferanwalt hinzuziehen (§ 395 StPO). Im Jugendstrafrecht ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG jedoch aus erzieherischen Gründen nur bei besonders schwerwiegenden Delikten (z. B. Verbrechenstatbeständen) zulässig, um den jugendlichen Täter nicht übermäßig zu belasten.

Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht #

§ 68 JGG, § 140 StPO

Gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Beiordnung bei schwerwiegenden Vorwürfen.

In schwerwiegenden Fällen muss dem Jugendlichen zwingend ein Anwalt als Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden. Dies gilt nach § 68 JGG und § 140 StPO unter anderem, wenn ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird, Untersuchungshaft droht oder vollstreckt wird, dem Jugendlichen die Unterbringung in einem Erziehungsheim droht oder er sich wegen geistiger oder seelischer Gebrechen nicht selbst verteidigen kann.

Qualifizierte Belehrung (Beschuldigtenrechte) #

§ 136 Abs. 1, § 163a StPO

Pflicht der Polizei, Beschuldigte auf ihr Schweigerecht und die Unverwertbarkeit früherer Spontanaussagen hinzuweisen.

Macht ein Jugendlicher gegenüber der Polizei unbedacht Angaben, bevor er ordnungsgemäß über sein Schweigerecht belehrt wurde, liegt ein Verwertungsverbot vor. Wurde die Belehrung zunächst versäumt, muss die Polizei eine sogenannte qualifizierte Belehrung erteilen: Der Jugendliche muss ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass seine vorherigen Aussagen vor Gericht nicht gegen ihn verwendet werden dürfen.

Richtervorbehalt #

Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO, § 98 StPO

Verfassungsrechtlicher Grundsatz: Schwerwiegende Grundrechtseingriffe bedürfen richterlicher Anordnung.

Eingriffe in Grundrechte – wie Hausdurchsuchungen (Art. 13 GG), Beschlagnahmen oder Untersuchungshaft – dürfen grundsätzlich nur durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO). Eine Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ist nur bei akuter Gefahr im Verzug zulässig. Fehlt die richterliche Bestätigung, kann die Maßnahme rechtswidrig sein.

Schweigerecht (Nemo tenetur) #

§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 1 StPO

Grundrecht jedes Beschuldigten: Niemand muss sich selbst belasten.

Das Schweigerecht ist das stärkste Verteidigungsrecht eines Beschuldigten. Es gilt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Jugendamt. Beschuldigte müssen lediglich ihre Personalien angeben (§ 111 OWiG). Zur Sache selbst sollte vor vollständiger Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger konsequent geschwiegen werden. Ein Schweigen darf vor Gericht niemals als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) #

§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG, § 46a StGB

Außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem.

Beim Täter-Opfer-Ausgleich setzen sich Täter und Geschädigter mit Hilfe eines neutralen Schlichters zusammen, um die Tat aufzuarbeiten und eine Wiedergutmachung (z. B. Entschuldigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld) zu vereinbaren. Ein erfolgreicher TOA führt im Jugendstrafrecht fast immer zur Verfahrenseinstellung durch Diversion (§ 45 Abs. 2 JGG).

Untersuchungshaft (U-Haft bei Jugendlichen) #

§ 71, § 72 JGG, §§ 112 ff. StPO

Freiheitsentzug vor dem Urteil zur Sicherung des Verfahrens, bei Jugendlichen Ultima Ratio.

Die Untersuchungshaft ist bei Jugendlichen nach § 72 JGG an besonders strenge Hürden gebunden: Sie darf nur verhängt werden, wenn der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen (z. B. einstweilige Unterbringung in einem Jugendheim oder Meldeauflagen) erreicht werden kann. Gegen Jugendliche unter 16 Jahren darf Fluchtgefahr als Haftgrund nur bei schwersten Taten herangezogen werden. Bei U-Haft besteht zwingend Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 68 JGG).

Vorladung #

§ 163a StPO

Aufforderung einer Behörde, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen.

Erhält ein Jugendlicher eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter, besteht **keine Pflicht zum Erscheinen** und keine Pflicht zur Aussage. Erst wenn die Vorladung ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht stammt, besteht eine gesetzliche Erscheinungspflicht. Auch dann bleibt das Recht zu schweigen vollumfänglich bestehen.

Widerspruch & Rechtsschutz im Jugendhilferecht #

§§ 68 ff. VwGO, § 42 SGB VIII

Rechtliches Vorgehen gegen Bescheide und Maßnahmen des Jugendamts (z. B. Inobhutnahme).

Sind Eltern oder Jugendliche mit Entscheidungen des Jugendamts nicht einverstanden (z. B. Ablehnung von Erziehungshilfe oder unberechtigte Inobhutnahme), kann formell Widerspruch eingelegt oder das Familiengericht bzw. Verwaltungsgericht angerufen werden. Bei Eilmaßnahmen wie der Inobhutnahme muss das Jugendamt bei fehlender Zustimmung der Eltern unverzüglich das Familiengericht anrufen.

Zuchtmittel #

§§ 13–16 JGG

Mittlere Sanktionsstufe im JGG zur nachdrücklichen Warnung, keine Kriminalstrafe.

Zuchtmittel kommen zum Einsatz, wenn bloße Erziehungsmaßregeln nicht mehr genügen, eine echte Jugendstrafe aber noch nicht gerechtfertigt ist. Das Gesetz kennt drei Zuchtmittel: die Verwarnung (§ 14 JGG), die Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG, z. B. Schadensersatz, Entschuldigung, gemeinnützige Arbeit) und den Jugendarrest (§ 16 JGG). Zuchtmittel gelten nicht als Strafe und führen zu keiner Vorstrafe im Führungszeugnis.

Österreichisches Jugendstrafrecht (JGG 1988 / kija) #

§ 1 ff. österr. JGG 1988

Rechtslage in Österreich: Strafmündigkeit ab 14 Jahren, Diversion und Kinder- und Jugendanwaltschaften.

Im österreichischen Jugendstrafrecht (JGG 1988) beginnt die Strafmündigkeit wie in Deutschland mit vollendeten 14 Jahren (§ 1 Z 2 JGG AT). Zwischen 14 und 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht, zwischen 18 und 20 Jahren das Recht junger Erwachsener mit reduzierten Strafrahmen. Auch in Österreich hat die außergerichtliche Diversion (§ 7 JGG AT, z. B. Tatausgleich) absoluten Vorrang vor Verurteilungen. Als Kinder- und Jugendanwaltschaften (kija) werden in den österreichischen Bundesländern weisungsfreie Ombudsstellen bezeichnet, die Kinder- und Jugendrechte wahren.

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