Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) bei Jugendlichen: § 81b StPO
ED-Behandlung bei Jugendlichen: Wann darf die Polizei Fingerabdrücke, Fotos oder DNA verlangen? Voraussetzungen nach § 81b StPO, Elternrechte & Gegenwehr.
Ob auf dem Schulhof, bei einer Personenkontrolle auf der Straße oder frühmorgens an der heimischen Haustür: Wenn Polizeibeamte das Smartphone eines Jugendlichen einziehen oder das Jugendzimmer durchsuchen, bricht für Betroffene und ihre Eltern eine Welt zusammen. Das Smartphone ist für junge Menschen das zentrale Kommunikationsmittel, Speicher persönlicher Erinnerungen und Tagebuch zugleich.
Die Ungewissheit, welche privaten Chats, Fotos oder Social-Media-Nachrichten nun ausgewertet werden, führt oft zu unüberlegten Reaktionen. In dieser Akutsituation gilt vor allem: Ruhe bewahren, Schweigerecht wahrnehmen und keine Passwörter oder PIN-Codes preisgeben.
Wird ein Jugendlicher verdächtigt, an einer Straftat beteiligt zu sein, darf die Polizei Beweisgegenstände nach den Vorschriften der Strafprozessordnung sichern. Hierbei ist jedoch rechtlich streng zwischen zwei Maßnahmen zu unterscheiden:
Wichtigste Verhaltensregel:
Stimmen Sie der Mitnahme niemals freiwillig zu!
Wehren Sie sich nicht körperlich (dies könnte als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB ausgelegt werden), aber erklären Sie ausdrücklich und vernehmbar:
„Ich widerspreche der Sicherstellung und gebe mein Smartphone nur unter Zwang und unter Vorbehalt aller Rechte heraus.“
Wird der Mitnahme widersprochen, greift der gesetzliche Richtervorbehalt nach § 98 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft muss die Beschlagnahme innerhalb von drei Tagen durch ein Amtsgericht richterlich bestätigen lassen, sofern keine vorherige richterliche Anordnung vorlag. Zudem muss die Polizei ein schriftliches Verzeichnis über alle mitgenommenen Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO).
Die Antwort ist eindeutig und unmissverständlich: Nein, absolut niemals.
Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung aktiv mitzuwirken. Dieser fundamentale rechtsstaatliche Grundsatz ist verfassungsrechtlich verankert (Nemo-tenetur-Grundsatz bzw. Selbstbelastungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 136 Abs. 1 StPO).
Praxishilfe: Notfall-Karte für Jugendliche
Damit Jugendliche im Ernstfall genau wissen, wie sie sich bei Kontrollen oder Durchsuchungen verhalten müssen, haben wir die 5 wichtigsten Verhaltensregeln in einer kompakten Notfall-Karte zusammengefasst:
- Notfall-Karte „Erste Hilfe im Strafverfahren“ als PDF herunterladen (1 Seite)
- Ausdrucken, falten und in den Geldbeutel stecken oder an die Pinnwand hängen.
Eine Hausdurchsuchung stellt einen gravierenden Eingriff in das verfassungsmäßige Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) dar. Für Durchsuchungen bei Beschuldigten nach § 102 StPO gelten daher strenge rechtliche Hürden:
In den seltensten Fällen geht es bei beschlagnahmten Handys um Schwerkriminalität. Zu den häufigsten Auslösern im Schul- und Jugendalltag zählen:
Gefahr von Zufallsfunden: Auf einem entsperrten Smartphone finden Ermittler oft private Nachrichten oder Medien, die mit dem ursprünglichen Vorwurf überhaupt nichts zu tun haben, aber zu neuen Verfahren gegen den Jugendlichen oder dessen Freunde führen. Auch deshalb ist die Verweigerung des PIN-Codes der wichtigste Schutz.
Liegt das Smartphone erst einmal in der polizeilichen Asservatenkammer, kann es ohne anwaltlichen Druck Monate dauern, bis es wieder freigegeben wird. Gesetzlich gilt:
Praxishilfe: Musterschreiben auf Herausgabe des Smartphones
Wurde das Smartphone einbehalten und liegt der Vorgang bereits einige Wochen zurück? Mit unserem rechtssicheren Musterschreiben fordern Sie die Staatsanwaltschaft zur Freigabe nach § 111n StPO auf:
- Musterschreiben Handy-Herausgabe als PDF herunterladen
- Den vorbereiteten Textblock zum Kopieren finden Sie in unserer Übersicht aller Formulare & Mustervorlagen.
Verwandte Akut-Themen:
- Wurde im Zuge der Durchsuchung jemand festgenommen? Siehe Festnahme & Untersuchungshaft bei Jugendlichen.
- Handelt es sich um Beschlagnahmen wegen WhatsApp-Klassenchats? Siehe Cybermobbing & Klassenchats an Schulen.
- Bei Vorladungen zur Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung: Siehe Vorladung zur Polizei als Jugendlicher.