Jugendstrafe & Führungszeugnis: Was steht im Register?
Steht eine Jugendstrafe oder Diversion im Führungszeugnis? Unterschiede zwischen Erziehungsregister & BZRG, Tilgungsfristen und Bewerbungsschutz im Detail.
Das deutsche Jugendstrafrecht folgt einem grundlegenden Leitprinzip: Erziehung vor Strafe (§ 2 Abs. 1 JGG). Wenn Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) eine Straftat vorgeworfen wird, steht nicht die Vergeltung im Vordergrund, sondern das Ziel, erneute Straftaten zu verhindern und die persönliche Entwicklung zu fördern.
Das wirksamste Instrument hierfür ist die sogenannte Diversion – ein gesetzlich geregeltes Diversionsverfahren, das die Einstellung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens ohne förmliche Gerichtsverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung ermöglicht.
Der Begriff Diversion stammt vom lateinischen divertere (umleiten, abbiegen). In einem solchen Diversionsverfahren wird das Strafverfahren von den herkömmlichen, stigmatisierenden Sanktionen (wie Geldstrafe, Zuchtmittel zur nachdrücklichen Besinnung, keine Vorstrafe.">Jugendarrest oder Jugendstrafe) abgelenkt und frühzeitig eingestellt.
Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG):
Eine Verfahrenseinstellung im Wege der Diversion ist an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpft:
Eine Diversion erfolgt selten völlig auflagenlos. Je nach Schwere des Vorwurfs und der Persönlichkeit des Jugendlichen ordnen Staatsanwaltschaft oder Jugendrichter erzieherische Maßnahmen an (§ 45 Abs. 2, 3 JGG; § 47 Abs. 1 JGG):
Werden die vereinbarten Auflagen fristgerecht und ordnungsgemäß erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Eine der drängendsten Sorgen von Jugendlichen und ihren Eltern betrifft die berufliche Zukunft und eventuelle Einträge im Führungszeugnis.
Hier gilt die klare rechtliche Entwarnung:
Keine Eintragung in das Führungszeugnis: Eine Einstellung durch Diversion nach §§ 45, 47 JGG führt nicht zu einer Eintragung in das Führungszeugnis (§ 32 Bundeszentralregistergesetz – BZRG). Der Jugendliche gilt offiziell als nicht vorbestraft.
Die Einstellungsentscheidung wird lediglich in das nicht-öffentliche Erziehungsregister (§ 60 BZRG) eingetragen:
Vertiefender Leitfaden zum Führungszeugnis:
Alle gesetzlichen Details, Ausnahmen beim erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG) und die Beseitigung des Strafmakels (§ 97 JGG) erläutern wir ausführlich in unserem Spezialratgeber Jugendstrafe & Führungszeugnis: Was steht im Register?.
Im Jugendstrafverfahren wird stets die Jugendgerichtshilfe (JGH) – ein Fachdienst des zuständigen Jugendamts – eingeschaltet (§ 38 JGG).
Die Jugendgerichtshilfe hat die Aufgabe, die persönliche Lebenssituation, die Schule, die Ausbildung und das familiäre Umfeld des Jugendlichen zu beleuchten. Sie gibt gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Jugendgericht eine fachliche Empfehlung ab, ob eine Diversionsmaßnahme ausreichend und erzieherisch sinnvoll ist. Eine positive Stellungnahme der JGH ist oft der Schlüssel für eine erfolgreiche Einstellung nach § 45 JGG.
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